Von Online Coaches abgezockt? Jetzt Geld zurückfordern!
Die Risiken dubioser Coaching-Angebote
Coaching boomt. Allerdings ist nicht jeder, der sich als Coach bezeichnet, auch seriös. Besonders bei so genannten Business-Coachings oder -Consultings gerät man über Online-Werbung, wie etwa auf YouTube, schnell an Angebote, die einfach zu gut sind, um wahr zu sein. Aber wer möchte als Selbstständiger, Start-up oder gar Privatperson nicht schnell und vor allem dauerhaft 10.000, 20.000 oder 50.000 EUR und mehr monatlich umsetzen – vor allem in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten?
Viele unserer Mandanten wurden und werden von dubiosen „Coaches“ meist unter Druck und vollmundigen Versprechungen zu Vertragsabschlüssen für teilweise horrende Summen gebracht.
Im Ergebnis bekommt man dann inhaltsloses Videomaterial oder ein paar sinnlose Chats. Nicht selten wurden und werden 5-stellige Summen aufgerufen. Für den Bereich des „financial coachings“ oder „Geschäftsführercoachings“ berichteten betroffene Personen, dass bei einer längeren Laufzeit des Coaching Vertrages (z.B. 12 Monate) Entgelte bis zu circa 25.000,00 EUR oder gar 48.000,00 EUR netto veranschlagt werden.
Gerichtsentscheidungen stärken Verbraucherrechte
Unsere Fachanwältin für IT-Recht hatte bereits massenhaft Fälle dieser Art auf dem Tisch und bisher in jedem für unsere Mandanten Erfolge erzielt.
Eine aktuell gute Nachricht im Kampf gegen die Coaching-Abzocke:
Erneut urteilt ein Gericht zu Gunsten der Coaching Kunden.
Darf man einfach ein Online-Coaching anbieten und gilt das Fernunterrichtsschutzgesetz nur für Verbraucher oder auch für Bildungswillige, die sich mithilfe des angebotenen Online-Kurses eine Existenz aufbauen wollen? Dazu hat das LG München eine Entscheidung getroffen:
Das Gericht hat die Betreiberin einer Plattform für Online-Coaching dazu verurteilt, 1.500 EUR an eine Kundin zurückzuzahlen. Zudem hat es festgestellt, dass der zwischen der Kundin und der Anbieterin geschlossene Vertrag nichtig ist. Der Plattformbetreiberin fehle schon die erforderliche Zulassung. Sie habe daher keinen Fernunterricht anbieten dürfen (Urteil vom 15.01.2025, AZ: 44 O 16944/23).
Die Kundin gab an, in den sozialen Medien auf den Fernkurs zum Thema „Kryptowährung“ aufmerksam geworden zu sein. Sie habe dann online mit dem Coach verhandelt, der sich als Finanzexperte präsentiert und sie schließlich überrumpelt habe. Bei Vertragsabschluss war die Kundin erwerbslos. Sie klagte mit dem Ziel, nicht mehr an den Vertrag gebunden zu sein.
Die Plattformbetreiberin trat dem entgegen: Der Vertrag sei wirksam. Das Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (FernUSG) und die dort geregelten Schutzmechanismen seien hier nicht anwendbar. Die Kundin habe den Vertrag als Existenzgründerin geschlossen und sei daher wie eine Unternehmerin nach § 14 BGB zu behandeln. Auch habe sie aktiv auf ihr Widerrufsrecht verzichtet.
Das Landgericht erwiderte, die Kundin sei beim Bestellprozess wahrscheinlich schon nicht ausreichend über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Selbst wenn sie bei Vertragsschluss als Existenzgründerin gehandelt habe, sei der Vertrag jedoch bereits nach § 7 FernUSG nichtig: Die Plattformbetreiberin habe der Frau Fernunterricht angeboten, ohne über die hierfür nach § 12 Abs. 1 FernUSG erforderliche Erlaubnis zu verfügen. Das FernUSG sei hier auch anwendbar.
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Gesetzlicher Schutz vor unseriösen Coaching-Anbietern
Kundin war schutzbedürftig
Der Schutzzweck des Gesetzes spricht für das Landgericht dafür, es auch auf Personengruppen anzuwenden, die keine Verbraucher sind. Geschützt werden solle allgemein vor Anbietern, die nicht durch eine staatliche Stelle geprüft wurden und deren Qualität der Bildungswillige schon angesichts der räumlichen Distanz schlechter prüfen kann als bei einer Bildungsmaßnahme in Präsenz.
Als sie den Vertrag über den Onlinekurs abgeschlossen habe, sei die Kundin erwerbslos und in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation gewesen. Selbst wenn unterstellt werde, dass sie sich mit der angebotenen Bildungsmaßnahme eine Existenz im Bereich E-Commerce habe aufbauen wollen, sei ihre Schutzbedürftigkeit nicht wesentlich geringer gewesen als die eines Verbrauchers i.S.d. § 13 BGB.
Damit habe die Klage ganz überwiegend Erfolg. Lediglich hinsichtlich eines von der Kundin geforderten immateriellen Schadensersatzes für den behaupteten Kontrollverlust über ihre Daten im Rahmen des Bestellvorgangs hat das LG München I sie abgewiesen.
Das FernUSG regelt in Deutschland Rechte und Pflichten der Anbieter und Teilnehmer beim Fernunterricht. Das Gesetz bestimmt unter anderem, dass Fernlehrgänge einer staatlichen Zulassung bedürfen, und definiert umfassende Informations- und Vertragspflichten für zulassungspflichtige Fernlehrgänge.
Verträge über Online-Coachings sind häufig auch aus anderen Gründen angreifbar. Oftmals ist der Verzicht auf das Widerrufsrecht unwirksam. Zudem bestehen andere Nichtigkeitsgründe, wie z.B. Verstoß gegen die guten Sitten, Anfechtung. Auch ist oft eine Kündigung möglich.
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Sie können uns auch einfach unverbindlich den Coachingvertrag per Mail an kanzlei@digita-law.de zusenden. Wir melden uns dann bei Ihnen.
Aktuelle Urteile zur Coaching Abzocke
OLG Hamburg, Anforderungen an Online-Coaching-Verträge nach dem FernUSG, NJW 2024, 2849,
OLG München, Keine Anwendbarkeit des FernUSG bei Verträgen mit Unternehmern, BeckRS 2024, 30631,
OLG München, Kein Rückzahlungsanspruch bei Buchung eines Coachings zum Business-Aufbau, GRUR-RS 2024, 19897,
LG München I, Einordnung von Online-Coaching als Fernunterricht, NJOZ 2024, 815,
OLG Köln, Online-Coaching und Fernunterrichtsschutzgesetz, MMR 2024,
OLG Celle, Anwendbarkeit des FernUSG auf Verbraucher und Unternehmer, MMR 2023, 864,
Faix, Online-Coaching und das Fernunterrichtsschutzgesetz, MMR 2023, 821
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