Anwalt für Markenrecht:

Mit DIGIT@LAW® genießen Sie und Ihr Unternehmen optimalen Rechtsschutz

Startseite » Leistungen » Anwalt für Markenrecht

Was ist eine Marke?

Eine Marke dient dem Schutz von Warenzeichen, Namen, Abbildungen sowie Leistungen. Sie kann aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, Logos, dreidimensionalen Gegenständen, akustischen Signalen und aus sogenannten sonstigen Markenformen bestehen. Dementsprechend hat die Marke viele Erscheinungsformen: Wortmarke, Bildmarke, Dreidimensionale Marke oder Hörmarke.

Wofür brauchen Sie eine Marke?

Ihre Marke ist dafür bestimmt, die Waren und/oder Dienstleistungen Ihres Unternehmens von jenen anderer Unternehmen, also Ihrer Wettbewerber, abzuheben und zählt zum geistigen Eigentum Ihres Unternehmens. Ihre Marken beschreiben Ihre Leistungen und machen Ihren Unternehmensauftritt marktfähig. Auch ist eine Marke ein wertvolles Wirtschaftsgut, welches sich unterlizenzieren und verkaufen lässt. Eine Marke schafft Wert für Ihr Unternehmen und ist selbst wertvoll.

Auch wenn Sie juristische Unterstützung in puncto gewerblicher Rechtsschutz benötigen, sind Sie bei DIGIT@LAW ® goldrichtig: Unser Anwalt für Wettbewerbsrecht sorgt dafür, dass Sie gegen unlautere Wettbewerbsbeschränkungen abgesichert sind. Jetzt anfragen!

Wie wird eine Marke rechtssicher angemeldet?

Von der Recherche bis zum Eintragungsverfahren Ihrer Marke ist unser Anwalt für Markenrecht von DIGIT@LAW ® kompetent an Ihrer Seite! Noch vor der Anmeldung einer Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) steht die Markenrecherche. Diese ist zwar keine zwingende Voraussetzung, aber doch äußerst empfehlenswert, um einem Widerspruch gegen die Eintragung Ihrer Marke oder gar einer Löschung dieser entgegenzuwirken, angefangen bei der Markenbezeichnung.

Sollte die Anmeldung Ihrer Marke zu einer Markenverletzung führen, drohen zudem Markenabmahnung, Unterlassungsansprüche wegen Schutzrechtsverletzung, hohe Prozesskosten und Schadensersatz.

Das DPMA nimmt den durch unsere Anwältin oder unseren Anwalt für Markenrecht erstellten Antrag auf Markenanmeldung entgegen und prüft dabei „lediglich“, ob alle erforderlichen Angaben (Anmelder, Marke, Markenname, Waren- und Dienstleistungsverzeichnis) vorliegen. Nach Eingang der mit Anmeldung fälligen Amtsgebühr prüft das DPMA sodann, ob absolute (=gesetzliche) Schutzhindernisse vorliegen. Dies können beispielhaft sein:

  • fehlende Unterscheidungskraft,
  • für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben,
  • ein in der Marke enthaltenes Hoheitszeichen
  • Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung.

Neben Zeichen, die nicht klar und eindeutig bestimmbar sind, sind vor allem Zeichen, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder die die betreffenden Waren und Dienstleistungen lediglich beschreiben, vom Schutz ausgeschlossen. Jene Zeichen, die eine Unterscheidung von Waren oder Leistungen anderer Unternehmen gewährleisten können, nennt man schutzfähig.

Eine Prüfung, ob Sie mit Ihrer Markenanmeldung bereits eingetragene Marken von Dritten verletzen, nimmt das DPMA hingegen nicht vor. Daher sollte vorab eine entsprechende Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche nebst Auswertung erfolgen – unser Anwalt für Markenrecht hilft Ihnen dabei.

Der Markenanmeldung muss eine Darstellung beigefügt werden, wie die Marke registriert werden soll. Diese Darstellung muss sorgfältig ausgearbeitet sein, da die Eintragung exakt so erfolgt, wie beantragt wird. Hierbei ist zu beachten, dass auch die bildliche Wiedergabe eines Wortes geschützt werden kann, wenn diese beantragt wird. Erfolgt ein solcher Antrag nicht, so wird die Marke nur in der Schrift geschützt, die das Patentamt verwendet. Soll daher die bildliche Darstellung der Schrift individuell sein, so ist eine grafische Darstellung des zu schützenden Wortes beizufügen.

Für die Markenanmeldung erhebt das Patentamt eine Anmeldegebühr in Höhe von 290,00 EUR. Ohne das Entrichten dieser Gebühr wird der Antrag nicht bearbeitet. Sie beinhaltet die Anmeldung und den Eintrag in drei Klassen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses.

Für jede weitere Klasse, in die die Marke eingetragen werden soll, wird eine weitere Gebühr in Höhe von 100,00 EUR fällig. Die Auswahl der zu belegenden Klassen obliegt Ihnen als Markenanmelder. Hierbei sollten die Klassen belegt werden, in denen es zu einer möglichen Wettbewerbssituation kommen kann. Selbstverständlich können aber auf Ihren Wunsch auch andere Klassen belegt werden. Gerne geben wir Ihnen eine Ersteinschätzung und beraten Sie mit unserer jahrelangen Erfahrung.

Jetzt Kontakt aufnehmen

und fachkompetent beraten lassen!

Unter anderem aufgrund stark gestiegener Anmeldezahlen und anhaltenden personalbedingten Einschränkungen beim DPMA kommt es leider zu längeren Bearbeitungszeiten in Markenverfahren. Durch einen Antrag auf beschleunigte Prüfung wird Ihre Anmeldung dort vorrangig bearbeitethierfür ist eine zusätzliche Amtsgebühr in Höhe von 200,00 EUR zu entrichten.

Nach Eingang der Gebühren und entsprechender Prüfung des DPMA wird die Marke in das Markenregister eingetragen und sodann im Markenblatt veröffentlicht. Nach der Veröffentlichung besteht für Mitbewerber eine dreimonatige Frist, Widerspruch gegen die Markenanmeldung einzulegen. Hier kann sich eine rechtliche Auseinandersetzung anschließen, wenn über die Rechtmäßigkeit der Marke ein Streit besteht.

Wird innerhalb der Widerspruchsfrist kein Widerspruch eingelegt, so ist die Marke ab dem Zeitpunkt der Anmeldung für zehn Jahre in Deutschland geschützt. Die Schutzdauer kann anschließend gegen eine Gebührenzahlung immer wieder um jeweils zehn Jahre verlängert werden.

Um den Markenschutz für die Mitgliedsländer der Europäischen Union auszuweiten, empfiehlt sich die Anmeldung einer Unionsmarke bei der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) mit Sitz in Madrid/Spanien.

Möchten Sie Ihre Marke weltweit (zurzeit in 97 Ländern) schützen, ist ein entsprechender Antrag auf Anmeldung einer sogenannten IR-Marke bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO/OMPI) zu stellen.

Wenn Sie bei Ihrer Markenanmeldung durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Markenrecht unterstützt werden möchten, ist DIGIT@LAW® Ihr kompetenter Ansprechpartner. Selbstverständlich stellen wir unseren Mandanten vorab einen transparenten Kostenvoranschlag zur Verfügung. Kontaktieren Sie unsere Kanzlei jetzt für eine umfassende Beratung!

Was muss ich machen, nachdem meine Marke eingetragen wurde?

Mit einer Markenanmeldung allein ist noch nicht alles gewonnen: Eine Marke benötigt gewisse Pflege: Es sollte regelmäßig recherchiert werden, ob jemand Ihre Marke „verletzt“. Denn die Marke hat im freien Wirtschaftsverkehr eine große Bedeutung. Sie gibt ihrem Inhaber das ausschließliche, also das alleinige Recht, diese Marke im geschäftlichen Verkehr zu nutzen.

Aus einer Marke kann der Inhaber jedem Dritten untersagen, im geschäftlichen Verkehr identische oder ähnliche Zeichen für Waren und/oder Dienstleistungen zu benutzen. Die Inhaberschaft einer Marke, welche einen Vermögenswert darstellt, ermöglicht es überdies, Nutzungsrechte an ebendieser Marke einzuräumen, sogenannte Markenlizenzen.

Lässt man als Markeninhaber die unerlaubte Nutzung oder Kopie der Marke zu, verwässert diese und der Markenschutz kann verloren gehen. Gerne nehmen unsere Anwälte für Markenrecht Ihre Marke in unser Portfolio auf und überwachen den Markt sowie die Register, um rechtzeitig festzustellen, ob jemand Ihre Markenrechte verletzt.

Mit einer Anwältin oder einem Anwalt für Markenrecht an Ihrer Seite wird Ihre Marke bestens abgesichert – kontaktieren Sie uns jetzt für eine umfassende Beratung!

Sie haben eine markenrechtliche Abmahnung erhalten?

Der typische Fall einer Markenrechtsverletzung, der zu einer Markenabmahnung führt, ist der Vertrieb von Plagiaten oder die Verwendung einer identischen oder ähnlichen Bezeichnung für entsprechende Produkte. Da rechtliche Laien zudem häufig auf die Markenrecherche verzichten, werden ebenso häufig Abmahnungen aufgrund der Nutzung identischer oder ähnlicher neuer Marken ausgesprochen.

Für eine Markenverletzung ist ein tatsächlicher Verkauf nicht erforderlich. Ausreichend ist in der Regel bereits zum Beispiel das Angebot, die Eintragung oder Nutzung auf einer Homepage.

Was ist der Inhalt einer Markenabmahnung?

Wesentlicher Inhalt einer markenrechtlichen Abmahnung ist die Mitteilung an den Empfänger der Abmahnung, dass das konkrete Verhalten, zum Beispiel die Nutzung eines Firmennamens, einer Bezeichnung für ein Produkt oder die Nutzung einer bestimmten Marke aus Sicht des Inhabers einer älteren Marke eine Markenrechtsverletzung darstellt.

Markenrechtliche Abmahnungen haben daher regelmäßig den folgenden Inhalt:

  • Darstellung des angeblich die Marke verletzenden Vorgangs und Sachverhalts.
  • Darstellung, weshalb dieses Verhalten aus rechtlicher Sicht eine Markenrechtsverletzung darstellt. Auch wenn ein Rechtsanwalt die Abmahnung formuliert hat, kann es sich um eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung handeln.
  • Aufforderung an den Empfänger der Abmahnung, das markenrechtsverletzende Verhalten einzustellen und für die Zukunft zu unterlassen, Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
  • Abmahnungen enthalten in der Regel auch die Aufforderung, Auskunft zu erteilen. Die Auskunft dient der Vorbereitung eines Schadenersatzanspruchs. Vor der Auskunftserteilung sollte daher unbedingt ein Anwalt oder eine Anwältin für Markenrecht befragt werden. Erteilte Auskünfte können nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden.
  • Zudem werden in der Regel Rechtsanwaltskosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes (von 50.000 EUR bis zu 1.00.000 EUR) geltend gemacht. Auch wenn es Fälle gibt, in denen die Kosten nicht explizit angesprochen werden, können sich Regelungen zu den Abmahnkosten in der Unterlassungserklärung verbergen. Ferner kann der abmahnende Anwalt die Kosten jederzeit nachträglich geltend machen.
  • Für eine Abmahnung zwingend ist die Androhung gerichtlicher Schritte für den Fall, dass eine gesetzte Frist nicht eingehalten wird.

Die langjährige Beratungspraxis von DIGIT@LAW® hat gezeigt, dass bei Weitem nicht jede markenrechtliche Abmahnung berechtigt ist. Als Fachanwälte können wir die Berechtigung schnell prüfen. Falls Sie betroffen sind, bewahren Sie zunächst Ruhe und äußern Sie sich nicht vorschnell. Die Anwälte für Markenrecht bei DIGIT@LAW® bemühen sich, die Abmahnung abzuwenden. Auch sind die Kosten der Abmahnung oder etwaiger Schadensersatzansprüche häufig zu hoch angesetzt und können oft – selbst bei berechtigten markenrechtlichen Abmahnungen – mit der richtigen Taktik reduziert werden.

Sie benötigen zudem Hilfe bei anderen rechtlichen Anliegen, beispielsweise zum Schutz Ihres guten Rufs bei negativen Bewertungen? Unser Reputationsmanagement bei DIGIT@LAW® ermöglicht schnelle Abhilfe bei Beleidigung, unwahren Tatsachenbehauptung sowie schlechten Rezensionen – jetzt Kontakt anfragen!

Was ist eine Unterlassungserklärung?

Im Rahmen einer markenrechtlichen Abmahnung wird der Abgemahnte von dem Markeninhaber aufgefordert, die Markenrechtsverletzungen einzustellen und in der Zukunft zu unterlassen. Aus rechtlicher Sicht führt eine erstmalige Verletzung zu einer Wiederholungsgefahr, welche nur durch einen rechtskräftigen Titel oder eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt werden kann.

Deshalb wird der Abgemahnte im Rahmen der Abmahnung aufgefordert, eine häufig schon vom Gegner vorformulierte, strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.

Digita Law als Anwalt für Markenrecht

Achtung: Bedenken Sie bitte, dass eine Unterlassungserklärung Sie bis zu 30 Jahre binden kann und die Unterlassungserklärung eine Wirkung entfaltet, die über den Wortlaut hinausgehen kann! Eine vorschnell unterzeichnete Unterlassungserklärung kann daher einen deutlich höheren Schaden und höhere Kosten auslösen als ein gerichtliches Verfahren. Wurde die Unterlassungserklärung einmal unterschrieben, entsteht ein Vertrag zwischen Unterlassungsschuldner und Unterlassungsgläubiger, der in der Regel weder widerrufen noch gekündigt werden kann. Ausnahmen hiervon werden nur in seltenen Fällen zugelassen.

Es ist daher sinnvoll, die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit einem Anwalt für Markenrecht vorab zu besprechen. Wenn überhaupt, sollte immer eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.

Ist es eine Lösung, gar nicht zu reagieren?

Es wird dringend davon abgeraten, eine markenrechtliche Abmahnung zu ignorieren. In der Praxis kommt dies leider immer wieder vor. Dies beruht zum Teil auf der Fehlvorstellung, die Abmahnung sei „nicht richtig“ zugegangen, da der Abmahnende den Zugang der vielleicht nur per E-Mail verschickten Abmahnung nicht beweisen kann. Tatsächlich muss der Abmahnende nur nachweisen, dass die Abmahnung losgeschickt wurde.

Das Ignorieren einer markenrechtlichen Abmahnung kann zu einem teuren Fehler werden, denn im Anschluss wird in aller Regel eine einstweilige Verfügung oder eine Klage zugestellt.

Die einstweilige Verfügung, die weitere Kosten auslöst, wird teils ohne Anhörung und ohne Kenntnis über den Erlass vom Gerichtsvollzieher zugestellt und muss umgehend beachtet werden, andernfalls drohen Ordnungsgeld bis 250.000 EUR oder Haft.

Wenn es dennoch bereits zu einer einstweiligen Verfügung gekommen ist, können Ihnen die Anwälte von DIGIT@LAW® mit einem Abschlussschreiben, einem Widerspruch oder einer Klage helfen.

Was passiert bei einer unberechtigten Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung?

Die unberechtigte Abmahnung wegen angeblicher Markenrechtsverletzung kommt durchaus häufiger vor, als man denkt. Daher ist es wichtig, dass die Berechtigung von erfahrenen Anwälten geprüft wird.

Eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung führt dazu, dass der Abgemahnte einen Anspruch auf Ersatz seiner eigenen Anwaltskosten gegen den Abmahner erhält. Des Weiteren steht dem Abgemahnten die Möglichkeit offen, eine negative Feststellungsklage zu erheben, um proaktiv klären zu lassen, ob die Abmahnung berechtigt war.

Da markenrechtliche Abmahnungen aufgrund der erheblichen Kostenrisiken häufig auch dann als Druckmittel eingesetzt werden, wenn die tatsächliche Rechtslage eher zweifelhaft ist, empfehlen wir immer eine Beratung durch einen spezialisierten Anwalt für Markenrecht von DIGIT@LAW®. Sichern Sie Ihre Marke und sich ab – jetzt kontaktieren!

Unverbindlich Kontakt aufnehmen

Sie möchten uns zu einer unserer Leistungen kontaktieren, oder sich bezüglich eines anderen Anliegens informieren? Wir freuen uns über Ihre Nachricht.