Ihre Reputation: Anwalt von DIGIT@ LAW®

Management Ihrer Reputation mittels Anwalt

Wie Sie negative Bewertungen löschen lassen und somit Ihren guten Ruf schützen.

Wir beantragen für Sie die Löschung negativer Rezensionen und Bewertungen auf allen bekannten Portalen, z. B. Google, Jameda, Kununu & Co und sichern Ihre Reputation im Internet. Ebenso gehen wir auf Ihren Wunsch gegen beleidigende und unwahre Tatsachenbehauptungen der Bewerter/Kunden vor, damit eine weitere negative Bewertung unterlassen wird.

Durch positive Rezensionen von Kundinnen und  Kunden wird das Vertrauen gestärkt und andere Interessentinnen und Interessenten entscheiden sich eher für Ihr Unternehmen, da es so bessere Bewertungen als die Konkurrenz hat. Um sich hervorzuheben, ist eine positive Gesamtbewertung Ihres Unternehmens daher genauso wichtig wie eine gute Markenbildung und Ihre Leistungen. Auch von Ihnen direkt beantwortete schlechte Bewertungen erzeugen einen abschreckenden Effekt bei Neukunden und zudem ein schlechtes Gesamtranking. Negative Bewertungen sollten also immer gelöscht werden.

Als Fachanwaltskanzlei für IT-Recht verfügen wir über jahrelange Erfahrung – entdecken Sie auch unsere anderen Leistungen!

Hier schützt unser Anwalt Ihre Reputation

Wir unterstützen Sie gerne bei Bewertungen, unter anderem auf folgenden Portalen

amazon
google
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HRS
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ebay
kununu
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yelp
facebook
xing
foursquare
Holiday Check
jameda

Reputation: Ihr Anwalt bei DIGIT@ LAW® –
hier sind Sie in besten Händen

Die wichtigsten Antworten zur Löschung von Bewertungen auf diversen Plattformen

Löschen einer Google Bewertung

Da es leider keinen „Rezension löschen“-Button gibt, können Unternehmen negative Rezensionen nicht einfach mit einem Klick selbst löschen. Man muss hierzu Google mittels einer Beanstandung mit juristischer Begründung von der Rechtswidrigkeit der Bewertung überzeugen. Sodann entscheidet die Rechtsabteilung von Google.

Die eigenständige Nutzung des Buttons „Rezension melden“ birgt unserer Erfahrung nach die Gefahr, dass durch falsche Beanstandungen und/oder Kommentare die Chancen auf eine Löschung minimiert werden. Daher ist es ratsam, auf das Know-how einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts zurückzugreifen.

Sobald die negative Bewertung als rechtswidrig eingestuft wird, kann sie auch gelöscht werden. Zwar sind Meinungsäußerungen und wahre Tatsachenbehauptungen erlaubt, allerdings hat auch die Meinungsfreiheit ihre Grenzen. Rezensionen, die unwahre Tatsachen, Beleidigungen oder Schmähkritik enthalten, verstoßen gegen deutsches Recht. Ebenso zu löschen sind Rezensionen, die gegen die Google-Richtlinien verstoßen – dies gilt auch für Bewertungen mit 3 oder mehr Sternen.

Die Rezension wird nicht von Google gelöscht, wenn man bei der Formulierung der Beanstandung Fehler macht.

Löschen einer Google 1-Sterne-Bewertung

Gerade 1-Sterne-Rezensionen ohne Text sind sehr ärgerlich, da sowohl für das Unternehmen als auch für potenzielle Kunden kein nachvollziehbarer Grund für diese Bewertung  besteht. Es stellen sich Fragen nach dem Grund der Bewertung, der Verfasserin oder dem Verfasser und ob man eine solche löschen lassen kann. Hier ist die Antwort ganz klar: Ja, wenn der Eintrag gegen geltendes deutsches Recht oder gegen die Google-Richtlinien verstößt.

Gibt es für eine 1-Sterne-Bewertung ohne Text keine sachliche Grundlage, muss Google diese löschen. Dies hat auch das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 12. Januar 2018 (AZ: 324 O 63/17) entschieden, nachdem gegen die Weigerung der Löschung durch Google vorgegangen worden ist. Das Landgericht Hamburg vertritt hier die Meinung, dass nur derjenige ein Unternehmen bewerten darf, der auch ausreichende Erfahrung mit diesem nachweisen kann. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um eine Rezension mit oder ohne Text handelt. Auf die entsprechende Beanstandung hin muss Google die Bewertung prüfen und gegebenenfalls löschen.

Auf unserer Startseite erfahren Sie alles Wissenswerte über unsere Kanzlei sowie unsere rechtlichen Schwerpunkte.

Löschen einer Jameda- oder Sanego-Bewertung

Auch hier gilt: Ohne Unterstützung durch Ihre Anwältin oder Ihren Anwalt ist es beinahe unmöglich, negative Bewertungen von Jameda löschen zu lassen, da dort eine fundierte juristische Begründung der Beanstandung gefordert wird, um die angegriffene Bewertung überhaupt zu prüfen. Diese Beanstandung für Dritte darf nur durch Rechtsanwälte erfolgen. Agenturen sind – wie unzählige Urteile bestätigen – hierzu weder berechtigt noch fachlich in der Lage.

Auch sollten Sie keine Bewertung – ob positiv oder negativ – ohne vorherige juristische Prüfung kommentieren, da Sie hierbei gegebenenfalls gegen Ihre Schweigepflicht verstoßen und sich somit strafbar machen.

Allgemeine Reaktion auf negative Bewertungen

Die beste Reaktion, um eine Löschung zu erwirken, ist die Einschaltung Ihrer Rechtsanwältin oder Ihres Rechtsanwalts. Hier gilt es, zeitnah zu handeln, um die Löschung schnellstmöglich zu erreichen, damit Ihrem Unternehmen durch diese so wenig Schaden wie möglich entsteht. Unsere jahrelange Erfahrung lässt uns die Beanstandung so konkret fassen, dass der Rechtsverstoß auf dieser Grundlage unschwer ohne eingehende rechtliche Überprüfung bejaht werden kann. Nur dann leitet z. B. Google eine Beanstandung überhaupt an den Verfasser weiter.

Keinesfalls sollten Sie selbst eine negative Bewertung kommentieren. Dadurch verzögern Sie die Löschung oder verhindern gar, dass Google das Prüfverfahren durchführt. Ein Kommentar macht tatsächlich nur dann Sinn, wenn die Löschung misslingt, da ein Rechtsverstoß nicht festgestellt werden kann. Denken Sie aber an eine gegebenenfalls vorliegende Schweigepflicht.

Wie Sie im Einzelnen reagieren sollten, besprechen Sie am besten mit Ihrer Expertin oder Ihrem Experten  für Reputationsmanagement– DIGIT@ LAW® ist für Sie da. Jetzt unverbindlichen Beratungstermin über das Kontaktformular vereinbaren!

Ausschalten von Google-Bewertungen

Das ist leider nicht möglich. Laut Urteil des Bundesgerichtshofs vom 01. Juli 2012, Az. VI ZR 345/13, müssen sich Unternehmen, die ihre Leistungen am Markt anbieten, entsprechender Kritik aussetzen und anonym bewerten lassen. Allerdings schadet diese Kritik der Reputation – vor allem im Internet. Sie können zwar den Google-Maps-Eintrag entfernen und löschen, was aber lediglich dazu führt, dass die Verbindung zwischen dem Google-My-Business- und dem Google-Maps-Eintrag verloren geht. Die Bewertungen aber bleiben bestehen.

Abmahnung gegen den Bewerter

Man kann den Bewerter nur bei inhaltlich unzulässiger, sprich rechtswidriger Bewertung abmahnen. Man fordert sodann die sofortige Löschung der Bewertung, die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung der entstandenen Rechtsanwaltskosten. Naturgemäß ist dies lediglich möglich, wenn man nachvollziehen und beweisen kann, wer der Verfasser ist – was sich aufgrund der Möglichkeit der anonymen Bewertung oftmals als schwierig darstellt. Sollte es sich um eine rechtswidrige Bewertung handeln, kann der Portal-Betreiber sein Recht auf Datenherausgabe des Verfassers in Anspruch nehmen.

Rechtswidrigkeit einer Bewertung

Bewertungen, die gegen das Persönlichkeitsrecht verstoßen, sind rechtswidrig und müssen von Google entfernt werden. Diese Verstöße sind aus mehreren Gründen möglich. Unwahre Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik, Meinungsäußerungen mit unwahrem Tatsachenkern oder denen eine Tatsachengrundlage fehlt, sind unzulässig.

Auch Google hat Richtlinien für Rezensionen, welche nicht geduldet werden:

  • Spam-Bewertungen, die mehrfach von verschiedenen Accounts abgegeben werden
  • Nicht themenrelevante Rezensionen
  • Sexuelle und anstößige Inhalte
  • Identitätsdiebstahl und Bewertungen von Fake Accounts
  • Interessenkonflikte
  • Bewertungen von Mitarbeitern

Letztendlich bleibt das Löschen von Rezensionen eine komplizierte juristische Angelegenheit, die daher auch ausschließlich von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten durchgeführt werden darf.

Kontaktieren Sie uns dafür ganz einfach über das Kontaktformular!

Reputation mittels Anwalt schützen

Zulässigkeit von Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen

Die Kategorisierung der enthaltenen Äußerungen ist wesentlich, da unwahre Tatsachenbehauptungen nicht schutzwürdig und somit zu löschen sind; reine Meinungsäußerungen hingegen müssen in der Regel hingenommen werden. Es wird insoweit unterschieden zwischen Meinungsäußerungen, Tatsachenbehauptungen oder gemischten Äußerungen.

Die Meinungsäußerung ist ein Werturteil und gekennzeichnet durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des subjektiven Bewertens und des Meinens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. September 2015, Az. 1 BvR 3217/14). Beispielhaft: das Auto ist schön.

Kann man die Richtigkeit der Aussage beweisen, ist die Behauptung also dem Beweis zugänglich, liegt dagegen eine Tatsachenbehauptung vor (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2017, Az. I ZR 217/15). Beispielhaft: Das Auto ist blau.

Da man die Richtigkeit einer Meinung nie beweisen kann, kann sie nie wahr oder unwahr sein, sodass man eine Meinungsäußerung entweder akzeptieren oder als andere Meinung ablehnen kann. Die Einstufung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bedarf des Weiteren der Ermittlung des vollständigen Aussagegehalts und einer normativen Wertung. Nur durch einen Zusatz wie z. B. „meiner Meinung nach“, wird eine Tatsachenbehauptung nicht zu einer unangreifbaren Meinung (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2009, Az. VI ZR 19/08). Die Kenntnis einer Person von einem bestimmten Umstand kann als innere Tatsache sowie als Tatsache zählen (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2008, Az. VI ZR 83/07, BKA – Fokus).

Eine Äußerung an sich muss immer im Gesamtzusammenhang und nicht isoliert betrachtet werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2009, Az. VI ZR 19/08). Auszugehen ist immer vom Wortlaut, den Begleitumständen, unter denen sie fällt, sowie dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht. Für die Deutung einer Äußerung als Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung ist weder die subjektive Absicht desjenigen, der sie äußert, noch das subjektive Verständnis der oder des Betroffenen maßgeblich, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat.

Aber auch wahre Tatsachenbehauptungen können verboten sein. Dies gilt generell für wahre Tatsachenbehauptungen, die die Intimsphäre (z. B. Krankheiten, Sexualität) einer Person betreffen. Bezieht sich eine Aussage auf die Privatsphäre und das Persönlichkeitsrecht der oder des Betroffenen, ist dieses im Einzelfall höher einzustufen als die Meinungsfreiheit der oder des Äußernden oder das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung der Tatsachen.

Zulässigkeit von Bewertungsportalen

Das „Spickmich-Urteil“ vom 23. Juni 2009, Az: VI ZR 196/08, sowie das Urteil wegen einer Jameda-Bewertung vom 23. September 2014, Az: I ZR 358/13, des Bundesgerichtshofs haben klargestellt, dass sich Lehrerinnen und Lehrer, Ärztinnen und Ärzte und auch andere Unternehmen, deren Daten im Internet öffentlich zugänglich sind – ganz gleich, ob freiwillig oder unfreiwillig -, dort auch bewerten lassen müssen. Von daher besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Löschung aus Bewertungsportalen. Das bedeutet nicht, dass man alle negativen Bewertungen dulden muss.

Gerne beraten wir Sie bezüglich Ihrer rechtlichen Möglichkeiten – jetzt Kontakt aufnehmen!

Gegner bei schlechten Bewertungen

Ohne den Verfasser einer Bewertung zu kennen, können sich Betroffene direkt an den Portalbetreiber wenden, vor allem da die meisten Verfasserinnen und Verfasser ihre Bewertungen regelmäßig anonym abgeben und ein Anspruch auf Auskunft der Verfasserin oder  des Verfassers nur bei strafbaren Äußerungen besteht. Leitet der Portalbetreiber das Prüfungsverfahren nicht ein, verletzt Prüfpflichten oder macht sich die rechtswidrige Kritik zu eigen, haftet er (vgl. BGH, Urteil vom 01. März 2016, Az. VI ZR 34/15 – Jameda; BGH, Urteil vom 04. April 2017, Az. VI ZR 123/16).

Nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB und auch aus der ROM II-Verordnung ergibt sich, dass für betroffene Unternehmen, die ihren Schwerpunkt in Deutschland haben, die deutschen Gerichte nach deutschem Recht international zuständig sind; dies gilt z. B. bei Klagen gegen Google, Facebook und Yelp, die ihren Sitz in der EU (Irland) haben.

Einige Portalbetreiber mit Sitz außerhalb der EU haben in ihren Nutzungsbedingungen bzw. AGB vorgesehen, dass US-amerikanisches Recht des jeweiligen Staates Anwendung findet, wenn die Kundin oder der Kunde hier ein Unternehmensprofil anlegt oder ein bereits angelegtes übernimmt. Dieser Umstand wird vielen Unternehmen z. B. bei schlechten TripAdvisor-Bewertungen zum Verhängnis, denn obwohl dieser Portalbetreiber vorgerichtlich einiges löscht, sind Klagen in Deutschland nicht möglich.

Gegen die meisten Social Media Portalbetreiber mit ausländischer Niederlassung kommt man tatsächlich ausschließlich mit Anwältinnen und Anwälten an, da auf sonstige Beanstandungen zumeist gar nicht erst reagiert wird.

Entdecken Sie auch unsere weiteren Leistungen als Rechtskanzlei

IT-Vertragsrecht

Wir prüfen und erstellen individuelle SaaS-Verträge, SW-Lizenzen, Outsourcing, IT-Projektverträge für einen schnellen und reibungslosen Ablauf Ihrer Projekte.

IT-Projekte

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Datenschutzrecht

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Unser Leistungsspektrum rund um rechtliche Beratung im Bereich Reputationsmanagement ist vielfältig – lassen Sie sich nicht entmutigen, wenn Sie unter unseren Schwerpunkten nicht das Passende finden. Unsere Fachanwältinnen und Fachanwälte verfügen über zusätzliche Qualifikationen und können Ihnen als Mandantinnen und Mandanten in fast allen Belangen weiterhelfen. DIGIT@ LAW® hilft Ihnen weiter, wenn Sie eine IT Rechtskanzlei, einen Social Media Anwalt oder eine Anwältin oder einen Anwalt für Influencer Verträge benötigen. Jetzt kontaktieren!

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