Influencer Verträge:
Das müssen Sie beachten

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Influencer sind durch ihre starke Präsenz und das hohe Ansehen, das sie genießen, ideale Träger für Werbung und Vermarktung und als solche nahezu unverzichtbar für die meisten Branchen. Wie eine Zusammenarbeit zwischen Influencer und Unternehmen als Auftraggeberin oder Auftraggeber im Einzelnen aussieht, kann variieren. Hier ist eine genaue Leistungsvereinbarung unabdingbar. Auch müssen gesetzliche Regelungen eingehalten werden und im Idealfall sollte eine klare Regelung im Sinne eines Vertrages geschlossen werden. Dabei ist eine Reihe von Themen in der Vertragsgestaltung zu berücksichtigen und eindeutig zu klären.

Wir haben Erfahrung in der Erstellung individueller Influencer Verträge sowohl für Kundinnen und Kunden als auch für den Influencer oder Agenturen. Hierbei achten wir auf eine faire Regelung und eine zeitgemäße und verständliche Sprache. Unsere Verträge sind keine „Dealbreaker“. Folgende Punkte sind bei den Influencer Verträgen unter anderem wichtig:

Welchen Inhalt sollte ein Influencer-Vertrag mindestens regeln?

  • Vertragsgegenstand und grundlegende Bestimmungen
  • Leistungen des Influencers
  • Leistungen des Unternehmens
  • Vergütung
  • Krankheit, Arbeitsverhinderung
  • Kennzeichnen von Werbung
  • Inhaltliche Verantwortlichkeit
  • Wettbewerbsverbot
  • Vertragslaufzeit
  • Kündigung
  • Nutzungsrechte für Bild- und Textmaterial
  • Verschwiegenheit
  • Datenschutz
  • Exklusivitätsvereinbarungen
  • Schlussbestimmungen

 

Warum ist wichtig, ob ist ein Influencer-Posting Werbung ist?

Influencer dürfen wie jeder andere werben. Werbung muss jedoch als solche erkennbar sein, denn sonst ist es unzulässige getarnte Werbung bzw. Schleichwerbung. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 5a UWG), dem Telemediengesetz (§ 5 TMG) und dem Rundfunkstaatsvertrag (§ 58 RStV) muss Werbung als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. Das bedeutet: Journalistische und kommerzielle Inhalte müssen klar getrennt sein (Trennungsgrundsatz).

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Warum ist wichtig, ob ist ein Influencer-Posting Werbung ist?

Influencer dürfen wie jeder andere werben. Werbung muss jedoch als solche erkennbar sein, denn sonst ist es unzulässige getarnte Werbung bzw. Schleichwerbung. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 5a UWG), dem Telemediengesetz (§ 5 TMG) und dem Rundfunkstaatsvertrag (§ 58 RStV) muss Werbung als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. Das bedeutet: Journalistische und kommerzielle Inhalte müssen klar getrennt sein (Trennungsgrundsatz).

Nach dem UWG handelt unlauter und kann abgemahnt werden, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, Verbraucherinnen und Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dies ist die komplizierte Definition des hinlänglich bekannten Begriffes der obengenannten umgangssprachlichen Schleichwerbung.

 

Wann ist ein Posting Werbung?

Das Thema Influencer Werbung ist eine juristisch hoch umstrittene Frage. Sobald Unternehmen den Influencer für die Veröffentlichung von bestimmten Posts bezahlt oder dem Influencer Produkte im Sinne eines Sachwertsponsoring zur Verfügung stellt, dann ist der Post darüber nach dem LG Köln (LG Köln, Beschl. v. 17.03.2020 – Az.: 31 O 352/18 SH I) als Werbung anzusehen. Auch wenn der Influencer keine direkte Geldauszahlung erhält sondern nur einen Rabatt auf den Kaufpreis, ist ein entsprechender Beitrag Werbung.

Wann ist ein Posting keine Werbung?

Auch das ist nach der neuesten Rechtsprechung nicht mehr klar. Der Grundsatz: Wenn keine wirtschaftliche Motivation eines Dritten hinter dem Posting steckt, ist es auch keine Werbung, ist so nicht allgemeingültig haltbar. Es dürften zumindest keine Verlinkungen auf die Produktseiten erfolgen und das Produkt muss selbst voll vergütet erworben worden sein.

Wann und wo muss ein Werbeposting gekennzeichnet werden?

Die Verbraucherin oder der Verbraucher muss auf den ersten Blick und ohne jeden Zweifel den kommerziellen Zweck eines Postings erkennen können. Es genügt nicht, wenn die oder der durchschnittliche Leserin oder Leser erst nach einer analysierenden Lektüre des Beitrags dessen werbliche Wirkung erkennt (BGH GRUR 2013, 644 Rn. 21).

Die Darstellung der Begriffe „Werbung“ oder „Anzeige“ sollte direkt am Anfang eines Wortbeitrages erfolgen. Im Falle eines Bild-/Video-Beitrages: Direkt im Bild oder am Anfang des Videos in textlicher Darstellung.

Hashtag: Ob die Darstellung in der Hashtag-Wolke und sei es auch am Anfang ausreicht, ist gerichtlich noch nicht festgestellt worden. Sofern man die Darstellung als # als ausreichend ansieht, sollte jedenfalls die Werbung/Anzeigen-Hashtags immer am Anfang der Wolke genannt werden – und dies ohne weitere Klicks oder scrollen. Englischsprachige Begriffe wie „ad“, „sponsored by“ oder „Advertising“ sind aufgrund der aktuellen Rechtsprechung eher zu vermeiden.

 

Was müssen Unternehmer beachten, die Influencer Verträge aufsetzen?

Vermutlich wird vornehmlich der werbende Influencer in Anspruch, aber daneben kann auch das kooperierende Unternehmen abgemahnt werden. Da Unternehmen für Beauftragte in einem Kooperationsvertrag verschuldensunabhängig haften, kann sich der Unternehmer auch durch eine vertragliche Regelung mit dem Influencer zur Werbekennzeichnung im Innenverhältnis freizeichnen – Hier müssen wirksame vertragliche Regelungen zu der Kooperation geschaffen werden.

Hierbei unterstützen wir Sie gerne, wenn Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Influencer-Marketing, eine Anwältin oder einen Anwalt für Urheberrecht oder einen Social Media Anwalt benötigen – kontaktieren Sie uns dafür gerne kostenlos und unverbindlich.

Bei weiteren Fragestellungen zu Rechtstexten, Vertragsgestaltungen in verschiedenen Rechtsgebieten oder Rechtssicherheit stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Nehmen Sie für ein unverbindliches Erstgespräch gerne Kontakt zu uns auf.

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