Sony und Warner Chappell verklagen Anthropic: KI-Training mit Songtexten vor Gericht

Sony Music Publishing, Warner Chappell Music und weitere Musikverlage haben am 28. August 2026 beim US District Court for the Northern District of California Klage gegen Anthropic sowie die Mitgründer Dario Amodei und Benjamin Mann eingereicht. Der Vorwurf: Anthropic habe Zehntausende urheberrechtlich geschützte Kompositionen und Songtexte ohne Lizenz beschafft und für das Training seines Sprachmodells Claude genutzt. Anthropic weist die Vorwürfe zurück.

Die Vorwürfe

Die Klageschrift stützt sich auf drei Beschaffungswege:

  • Schattenbibliotheken: Anthropic soll über BitTorrent Millionen Dateien aus Library Genesis (2021) und dem Pirate Library Mirror (2022) bezogen haben, darunter Songbooks und Notensammlungen. Diese Feststellungen gehen auf das Verfahren Bartz v. Anthropic (N.D. Cal., Order vom 23.06.2025) zurück, auf das die Kläger Bezug nehmen.
  • Scraping: Songtexte seien automatisiert von lizenzierten Portalen wie Musixmatch und LyricFind abgegriffen worden, die selbst Lizenzgebühren an die Verlage zahlen.
  • Destruktives Scannen: Gebraucht erworbene Songbooks seien digitalisiert und anschließend vernichtet worden.

Zusätzlich machen die Kläger geltend, Claude gebe geschützte Songtexte in seinen Ausgaben wieder.

Fair Use – und die Rolle der Quelle

KI-Unternehmen berufen sich in den USA auf die Fair-Use-Doktrin. In Bartz v. Anthropic hat das Gericht das Training mit rechtmäßig erworbenen Büchern als Fair Use eingestuft – nicht aber den Aufbau einer zentralen Bibliothek aus Raubkopien. Genau an diese Unterscheidung knüpfen die Verlage an: Wer Trainingsmaterial aus offenkundig illegalen Quellen bezieht, kann sich für diesen Erwerb schwerlich auf Fair Use berufen.

Der Einsatz von BitTorrent verschärft die Lage. Wer dort herunterlädt, stellt empfangene Dateifragmente zugleich anderen Nutzern bereit. Neben der Vervielfältigung steht damit auch eine unautorisierte Weiterverbreitung im Raum.

Der Blick nach Deutschland

Auch nach deutschem Recht wäre ein solches Vorgehen nicht von der Text-und-Data-Mining-Schranke gedeckt. § 44b Abs. 2 S. 1 UrhG erlaubt Vervielfältigungen nur von rechtmäßig zugänglichen Werken. Der Download aus Schattenbibliotheken erfüllt diese Voraussetzung nicht. Das Bereitstellen über ein Peer-to-Peer-Netzwerk wäre zudem als öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) zu bewerten.

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Schadensersatz und persönliche Haftung

Die Kläger verlangen Statutory Damages von bis zu 150.000 US-Dollar je vorsätzlich verletztem Werk (17 U.S.C. § 504(c)) sowie bis zu 25.000 US-Dollar je entfernter Rechteinformation. Ein Nachweis konkreter Schäden ist dafür nicht erforderlich; bei Zehntausenden Werken ergeben sich rechnerisch Forderungen im Milliardenbereich.

Bemerkenswert ist die persönliche Inanspruchnahme der Gründer. Nach US-Recht können Führungskräfte für Urheberrechtsverletzungen des Unternehmens haften, wenn sie die Verletzungshandlungen kontrollieren konnten und ein unmittelbares finanzielles Interesse daran hatten. Die Verlage erhöhen damit den Druck auf die Entscheidungsebene.

Einordnung

Es ist bereits das fünfte Verfahren von Musikverlagen gegen Anthropic; auch Universal, Concord, ABKCO, BMG und Round Hill Music klagen. Der Ausgang wird die Frage prägen, unter welchen Bedingungen KI-Unternehmen geschützte Werke für das Training nutzen dürfen – und ob Lizenzvereinbarungen mit Rechteinhabern zum Standard werden.

Beratung im Urheberrecht und im Recht der KI

Das Verfahren zeigt, worauf es beim Einsatz und bei der Entwicklung von KI-Systemen ankommt: die Herkunft der Trainingsdaten, die Reichweite der Text-und-Data-Mining-Schranke und die Frage, wann Lizenzen erforderlich sind. Diese Fragen stellen sich nicht nur den großen Anbietern, sondern jedem Unternehmen, das KI-Modelle trainiert, feinjustiert oder in eigene Produkte einbindet – und jedem Rechteinhaber, dessen Werke dafür genutzt werden.

DIGIT@LAW Rechtsanwälte berät als Fachanwaltskanzlei für IT-Recht an der Schnittstelle von Urheberrecht, Datenschutz und KI-Regulierung:

  • KI-Anbieter und -Anwender: Prüfung von Trainingsdaten und Datenquellen, Gestaltung von Lizenz- und Nutzungsverträgen für KI-Systeme, Umsetzung der Vorgaben der KI-Verordnung (VO (EU) 2024/1689) und der DSGVO, Vertragsgestaltung mit Modell- und Plattformanbietern.
  • Rechteinhaber: Durchsetzung von Nutzungsvorbehalten nach § 44b Abs. 3 UrhG, Prüfung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen bei unautorisierter Nutzung von Werken für KI-Training, Verhandlung von Lizenzvereinbarungen mit KI-Unternehmen.
  • Softwarehersteller und Plattformbetreiber: Absicherung von KI-Funktionen in eigenen Produkten, Haftungsverteilung in Managed-Service- und SaaS-Verträgen, Umgang mit KI-generierten Inhalten.

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