Unsere Schwerpunkte

Diese Leistungen sind unsere Fokus-Gebiete, aber wir unterstützen Sie auch bei weiteren Themen.
In einem unverbindlichen Beratungsgespräch finden wir die passende Lösung für Ihr Anliegen.

DIGIT@ LAW® Rechtsanwälte mit Schwerpunkt im E-Commerce, Internet- und IT-Recht (Informationstechnologierecht) berät Sie ebenfalls in den Themenbereichen Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Patentrecht, Urheberrecht, Vertragsrecht sowie in angliedernden Rechtsgebieten. Wir beraten und verteidigen Sie als Rechtsinhaber bei Urheberrechtsverletzungen, bei Markenrechtsverletzung und Markenschutz, bei Ihrer individuellen Vertragsgestaltung und der Gestaltung Ihrer AGB.

Wir betreuen Ihre Markenanmeldungen sowie die Anmeldungen Ihrer weiteren Schutzrechte beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), der EUIPO, der World Intellectual Property Organization (WIPO) und in weiteren einzelnen Staaten.

Das kompetente Team der Kanzlei DIGIT@ LAW® besteht aus Fach-/Rechtsanwälten, Rechtsanwaltsfachangestellten sowie IT-Sachverständigen. Zudem arbeiten wir überörtlich mit Korrespondenzanwälten aus den Fachbereichen Internetrecht, IT-Recht und Gesellschaftsrecht zusammen.

IT-Vertragsrecht

Als IT-Fachanwälte sind wir stets über alle Entwicklungen in der wandelbaren IT-Branche informiert und verfügen über die fachliche Qualifikation, mit Ihnen auf Augenhöhe Ihre praktischen Aufgabenstellungen effizient und wirtschaftlich zu lösen. Zu unseren täglichen Aufgabenfeldern gehört:

– Softwareerstellungsvertrag
– Softwareüberlassungsvertrag
– Softwareleasing
– Open-Source-Lizenzen
– GNU-Lizenz
– Lizenzverträge
– Provider- und Hostingverträge
– Escrow-Vereinbarungen (Quellcodehinterlegung)
– Standardklauseln – AGB
– Softwarepflegeverträge
– Hardwareverkauf und Hardwarevermietung
– Verbraucherverträge
– IT-Projekte
– IT-Outsourcing
– Vertrieb von Software

E-Commerce

Für Online-Händler stellen die rechtlichen Anforderungen einen mittlerweile undurchdringlichen §-Dschungel dar. Wir führen Sie aus dem Dickicht und helfen Ihnen individuell, alle rechtlichen Vorgaben zu erfüllen. So sind Sie vor Abmahnungen sicher! Wir prüfen Ihren Shop und geben Ihnen Vorschläge wie Sie Ihre Produkte rechtssicher anbieten. Damit erhalten Sie eine individuelle maßgeschneiderte Beratung und kein Paket von der Stange.

Unser Leistungsspektrum umfasst insbesondere:

– Schnelle Hilfe bei Abmahnungen
– Rechtssichere Gestaltung eines Online-Shops
– Erstellung AGB, Widerrufsbelehrungen, Impressum
– Prüfung und Umsetzung von Produktkennzeichnungen (z.B. EU-Textilkennzeichnungsverordnung, EU-Kosmetikverordnung, europäische Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV), ElektroG, usw.)
– Umsetzung der Preisangabenverordnung (PAngV)
– Produktbeschreibungen und Produktfotos
– Abmahncheck

Marken- und Domainrecht

Sie möchten eine Marke in Deutschland, EU-weit oder in Drittstaaten anmelden? Marken übertragen oder löschen? Oder haben Sie Fragen zu einer Markenrechtsverletzung? Haben Sie eine markenrechtliche Abmahnung erhalten oder verletzt jemand Ihre Markenrechte? Unser Team berät Sie gerne zu allen Fragen des Markenrechts.

Wir beraten und unterstützen Sie insbesondere in folgenden Marken- oder kennzeichenrechtlichen Fragestellungen:

– Markenanmeldung
– Prüfung von Kollisionen oder Abmahngefahren vor Anmeldung einer Marke
– Markenüberwachung
– Abwehr und Durchsetzung von Rechtsansprüchen bei Markenrechtsverletzung
– Erstellen von Abgrenzungsvereinbarungen
– Markenübertragung
– Markenlizenzen
– Domainrecht

Datenschutzrecht

Bei der Planung eines neuen Projekts, bei Vertragsabschluß im internationalen Kontext, bei einer neuen Werbekampagne oder bei der allgemeinen Geschäftsabwicklung: Es müssen frühzeitig das Datenschutzrecht der DS-GVO und dessen Anforderungen berücksichtigt und in die Planung integriert werden. Sonst können hohe Bußgelder und Abmahnungen drohen. Wir beraten Sie auch in den komplexesten datenschutzrechtlichen Fragen und unterstützen Sie auch gerne als externe Datenschutzbeauftragte.

Wir beraten und erstellen in folgenden Gebieten:

– Datenschutzmanagementsystem
– Auditierung
– Schulung
– Datenschutzbeauftragter
– Internationaler Datentransfer
– Beschäftigtendatenschutz
– Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV)
– Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (VVT)
– Betroffenenrechte
– Datenschutzrichtlinie
– Datenschutz auf Webseiten
– Social-Media Datenschutz
– Datenpannen
– Datenschutzerklärung
– Einwilligungserklärung
– Vertraulichkeitsverpflichtung
– Risikobewertung & Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA)
– Datenübermittlung in Drittländer
– Fotos & Datenschutz
– Datensicherheit (technische und organisatorische Maßnahmen)
– Privacy by Design / Privacy by Default
– Löschkonzept

Wettbewerbsrecht

Online Marketing

Das Internet bietet Unternehmern unzählige Werbemöglichkeiten, die im Vergleich mit den klassischen Werbeformen wie Print-, TV- und Radio-Werbung nur einen Bruchteil kosten. Natürlich soll hier die Werbung in Social Media, durch Suchmaschinenmarketing und Co. den Kunden gezielt ansprechen, das eigene Produkt von der Konkurrenz abgrenzen und zugleich hervorheben. Hier begegnet auch im Internet die Werbung wie so oft den Grenzen von Wettbewerbsrecht, Markenrecht etc.

Im Folgenden werden die wichtigsten Werbemöglichkeiten, die das Internet derzeit bietet, rechtlich beleuchtet.

E-MAIL-MARKETING

Bei der Werbung durch elektronische Post bedarf es der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Adressaten. Es ist absolut unzulässig, den Kunden lediglich im Rahmen von Geschäftsbedingungen über die Zusendung von Werbe-Mails zu belehren. Es ist auch nicht ausreichend, dass der Kunde auf der Internetseite ein Kästchen ankreuzt, er wolle Werbe-Mails erhalten – und ein schon im Vorfeld angekreuztes Zustimmungskästchen ist absolut unzulässig!

Die einzige Möglichkeit, Werbe-Mails rechtssicher zu versenden, ist, den Kunden bei Adressangabe ankreuzen zu lassen, dass er Werbung wünscht und ihm im zweiten Schritt eine E-Mail zuzusenden, die er bestätigen muss (sogenanntes Double-Opt-In).

Die Werbung mit E-Mails erfordert zudem, dass

– der Unternehmer im Zusammenhang mit dem Kauf einer Ware bzw. Dienstleistung vom Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat

– der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und

– der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Adressenverwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

§ 7 Unzumutbare Belästigungen
(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
1.
bei Werbung unter Verwendung eines in den Nummern 2 und 3 nicht aufgeführten, für den Fernabsatz geeigneten Mittels der kommerziellen Kommunikation, durch die ein Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht;
2.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
3.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
4.
bei Werbung mit einer Nachricht,
a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

BEWERTUNGSAUFFORDERUNG PER E-MAIL

Für den Unternehmer nimmt es an Bedeutung zu, dass er von seinen Kunden – möglichst positiv – bewertet wird. Bewertungen der Internetseite wirken sich positiv auf die Auffindbarkeit in Suchmaschinen aus und führen dazu, dass sich Neukunden aufgrund der positiven Bewertung schneller für das positiv bewertete Produkt entscheiden.

Um möglichst viele Bewertungen von den Kunden zu erhalten, versenden Unternehmer nach Abschluss des Geschäfts eine E-Mail an ihren Kunden, in welcher in der Regel darum gebeten wird, eine Bewertung abzugeben. Diese Aufforderung zur Bewertung ist nach aktueller Rechtsprechung jedoch absolut unzulässig. Die Aufforderung, per E-Mail eine Bewertung abzugeben, stellt eine unzumutbare Belästigung gemäß § 7 I UWG dar. Der Unternehmer kann sich hier auch nicht gemäß § 7 III UWG darauf berufen, dass ein Anlass zur Versendung der E-Mail bestand.

GOOGLE ADWORDS

Ein weiteres starkes Instrument des Onlinemarketings ist die Schaltung von Keyword-basierten Suchbegriffen. So können bei der Suchmaschine Google Werbeanzeigen auf die Domain des Inhabers geschaltet werden. In der Regel hat hier der Werbende die Möglichkeit, etwa drei Zeilen Text zu schreiben und Keywords auszuwählen, die sein Unternehmen beschreiben. Wenn der potenzielle Kunde die Begriffe in die Suchmaschine eingibt, die als Keywords hinterlegt wurden, wird die entsprechende Anzeige von Google in der Nähe der Suchergebnisse angezeigt. Klickt sodann der Suchende auf die Werbeanzeige, berechnet hierfür Google dem Werbenden eine entsprechende Gebühr.

Zu den vom Werbenden ausgewählten Keywords bietet die Suchmaschine Google weitere Keywords an. Hier ist es vermehrt vorgekommen, dass auch geschützte Kennzeichen der direkten Konkurrenz vorgeschlagen wurden. Dies ist zunächst für den Suchenden durchaus praktisch, denn wenn dieser ein bestimmtes Markenkino sucht, dann ist er mit Sicherheit auch an dem Kinoprogramm der Konkurrenz interessiert. Die Inhaber der geschützten Kennzeichen haben sich jedoch in ihrem Recht verletzt gefühlt und den Klageweg beschritten.

Der Bundesgerichtshof hat daraufhin festgestellt (BGH, Urteil vom 13.1.2011, AZ: I ZR 125/07 – Bananabay II; BGH, Urteil vom 13.12.2012, AZ: I, ZR 217/10 – MOST – Pralinen), dass die Buchung eingetragener Marken grundsätzlich nicht markenrechtlich zu beanstanden sei, wenn folgende Kriterien eingehalten werden:

die Anzeige in der Suchmaschine muss ausdrücklich als Anzeige gekennzeichnet sein und sich von der weiteren Trefferliste der Suchergebnisse deutlich abheben
im Anzeigentext selber darf das geschützte Kennzeichen des Dritten nicht enthalten sein
die Internetdomain des Werbenden muss unterhalb der Werbeanzeige genannt werden
es darf zu keinem Zeitpunkt dem Kunden der Eindruck vermittelt werden, dass es sich bei dem Werbenden um den Inhaber des Drittkennzeichens handelt.

META TAGS, AFFILIATE ETC.

Werbung mit geschützten Kennzeichen anderer in Meta Tags, das heißt in den Programmzeilen einer Internetseite, die von Suchmaschinen gelesen werden, ist nach derzeitiger Rechtsprechung unzulässig. Dies gilt auch für die Fälle, in denen Werbetext in weißer Schrift auf weißem Hintergrund abgebildet wird (Hidden Content), oder wenn in diesem Text geschützte Kennzeichen Dritter enthalten sind und erreicht werden soll, dass Kunden, die das Konkurrenzprodukt suchen, auf die eigene Seite geführt werden. Hintergrund ist, dass der Markeninhaber in der Regel große Investitionen tätigt, um seine Marke zu registrieren, bekannt zu machen und zu schützen. Zudem wird mit der Marke auch ein bestimmtes Qualitätsmerkmal verbunden. Die Markenverletzung besteht also darin, dass durch die Schaltung der Anzeige der Werbende quasi als „Trittbrettfahrer“ die Investitionen des Dritten ausnutzt.

Beim Affiliate Marketing bieten Unternehmen an, dass Dritte über eigene Internetseiten Kunden zum Auftraggeber lenken. Je nachdem, ob ein Geschäft mit dem Neukunden und dem Werbenden zustande kommt, wird der Affiliate-Partner beteiligt. Für diese Werbung gelten jedoch grundsätzlich die bereits angeführten Einschränkungen. Dies gilt auch bei Werbung auf Facebook, in Apps, für Bannerwerbung und alle anderen Formen des Onlinemarketings.

IT-Projekte

Für unsere Mandanten haben wir bereits in der Vergangenheit viele komplexe IT-Projekte begleitet. Bei der Vertragsgestaltung sind z.B. Fragen der Haftung, zu Nutzungsrechten und Lizenzen wichtig. Doch es geht auch um IT-Sicherheit, Datenschutzrecht, Wartung und Pflege der Software. Wir begleiten Sie bei Ihrem Prozess von der Entwicklung über den Vertrieb Ihres IT-Projekts bis hin zur (außer-)gerichtlichen Vertretung bei Streitigkeiten.

APPS & SOFTWARE

Wir beraten Sie in allen Rechtsfragen rund um die Entwicklung und den Vertrieb von Apps, insbesondere in vertrags- und datenschutzrechtlichen Fragen.
Die rechtlichen Aspekte, die man bei der Entwicklung einer App beachten sollte, sind kompliziert. Es stellen sich zahlreiche Fragen an den Entwickler: Welche Pflichten hat er? Welche Pflichten hat sein Kunde? Wie sollte er sich vertraglich absichern? Was passiert, wenn die Software Mängel aufweist? Wie sind die komplexen Vertragsbeziehungen zwischen Store, Entwickler, App-Anbieter und Nutzer zu beurteilen und zu regeln?

Wir beraten und gestalten zu folgenden Fragen und Verträgen:

– Vertragsgestaltung zwischen allen an der App-Entwicklung Beteiligten, z.B. App-Entwicklungsverträge oder Content-Verträge;

– Apps und Datenschutzrecht;

– Wahl der zutreffenden Vertrags und Rechtswahl

– Pflichten der Vertragspartner

– Haftung der Beteiligten

– Behandlung von In-App-Verkäufen

– Rechteeinräumung, Lizenzen

– Drittcontent

– Datenschutz in Apps

Gemeinsam durchstarten