Geoblocking-Verordnung

Abmahnungen wegen Verstoßes vorbeugen

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ACHTUNG: Abmahnungen wegen Verstoßes gegen die Geoblocking-VO

Bereits am  03.Dezember 2018 trat die neue Verordnung EU 2018/302 (nachfolgend Geoblocking-VO genannt) in Kraft. Diese EU-Vorgaben sollen ungerechtfertigtes Geoblocking sowie andere Formen der Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden verhindern.

Bisher liegen DIGITA LAW Abmahnungen mit Streitwerten bis zu 30.000,00 EUR vor. Wir machen Sie rechtssicher BEVOR Sie abgemahnt werden:

  1. Was ist Geoblocking?

Maßnahmen, die den Kunden auf Grund von Wohnsitz oder Niederlassung diskriminieren und sich objektiv nicht rechtfertigen lassen, sind nach den neuen EU-Vorgaben verboten.

Zur Förderung des freien Handels im europäischen Binnenmarkt sollen Beschränkungen oder Zugangssperren zu Online-Benutzeroberflächen (z.B. Online-Shops oder Apps mit Kauffunktion) für grenzüberschreitende Geschäfte verboten werden. Durch die Auslesung der Länderkennung der IP-Adresse ist es möglich, bestimmten Kundengruppen den Zutritt zum Online-Angebot zu verwehren oder sie auf einen anderen (landesspezifischen) Online-Shop weiterzuleiten. Zudem werden die Verwendung verschiedener AGB und die Verweigerung länderspezifischer Zahlungsmittel den Geoblocking-Maßnahmen gleichgestellt.

  1. Wen betrifft die Geoblocking-VO?

Die Geoblocking-VO gilt im B2C- sowie im B2B-Bereich. Sie gilt für grenzüberschreitende Sachverhalte zwischen Kunden und Anbietern innerhalb des EU-Binnenmarkts. Ausgenommen sind rein inländische Geschäfte.

Kunde im Sinne der Verordnung ist ein Verbraucher, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats besitzt oder seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat hat. Aber auch Unternehmen können davon betroffen sein, wenn es Waren für die Endnutzung erwirbt.

Anbieter ist jede natürliche oder juristische Person, die für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit tätig wird.

Online-Benutzeroberflächen sind Online-Shops, mobil optimierte Online-Shop-Seiten oder Apps mit Kauffunktion, die dem Kunden Zugang zu Waren oder Dienstleistungen bieten. Die Geoblocking-VO umfasst dabei auch Online-Marktplätze wie z.B. eBay und Amazon.

  1. Was wird verboten?

3.1 Sperrung und Beschränkung des Zugangs

Online-Händler sollten ihre Online-Präsenzen so ausgestalten, dass Kunden aus allen EU-Mitgliedstaaten problemlos auf den Online-Shop zugreifen können.

Artikel 3 Geoblocking-VO untersagt es einem Anbieter grundsätzlich, den Zugang von Kunden zu seiner Website auf Grund von ortsbezogenen Daten zu sperren, zu beschränken oder ihn auf eine andere Version der Website weiterzuleiten. Weiterleitungen auf eine speziell auf den Kunden abgestimmte Online-Seite können in Ausnahmefällen möglich sein. Hierfür sind besondere rechtliche Voraussetzungen zu beachten.

Eine weitere Ausnahme besteht für Zugangsbeschränkungen wie z.B. Jugendschutz oder auch Werbe-Vertriebsverbote.

3.2 Verwendung unterschiedlicher AGB

Nach Artikel 4 Geoblocking-VO darf ein Anbieter für den Zugang zu Waren oder Dienstleistungen keine unterschiedlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen verwenden, die sich nach der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder dem Ort der Niederlassung des Kunden bestimmen. Dieses Verbot soll Kunden ermöglichen, Waren bzw. Dienstleistungen genau zu den gleichen Bedingungen zu erwerben, wie es für vergleichbare Kunden mit Wohnsitz in dem betreffenden Staat möglich ist.

Daraus ergibt sich zwar keine Lieferpflicht für den Anbieter, jedoch muss es dem Kunden ermöglicht werden, sich die Ware in einem vom Anbieter belieferten Mitgliedsstaat abzuholen, sofern Abholung grundsätzlich vom Händler angeboten wird, oder an eine dortige Lieferadresse schicken zu lassen.

Auch der Zugang zu elektronisch erbrachten Dienstleistungen (z.B. Webhosting, Cloud-Dienste) darf, wie der Zugang zu Waren, nicht in ungerechtfertigter Weise durch AGB beschränkt werden. Andere als elektronisch erbrachte Dienstleistungen (z.B. Hotelunterbringung, Sportveranstaltungen, Eintrittskarten für Musikfestivals), die am Standort des Anbieters erbracht werden, müssen Sie ebenfalls in diskriminierungsfreier Weise gegenüber EU-Kunden anbieten.

Dem Online-Händler steht es weiterhin frei, Liefergebiet bzw. Lieferbeschränkungen für den Online-Shop festzulegen. Nur innerhalb des angebotenen Liefergebietes muss der Bezug der angebotenen Leistungen für alle EU-Kunden gewährleistet sein.

Ausgenommen von diesem Verbot sind unterschiedliche AGB für den Zugang einschließlich Nettoverkaufspreisen, die den Kunden des jeweiligen Mitgliedsstaates in nichtdiskriminierender Weise angeboten werden. So können Sie auch weiterhin unterschiedliche Versandkosten für die verschiedenen Lieferländer erheben.

Abweichende Geschäftsbedingungen sind dann zulässig, wenn sie erforderlich sind, um den nationalen Gesetzen zu entsprechen.

3.3 Verbot von Diskriminierungen in Zusammenhang mit der Zahlung

Dem Anbieter ist es zudem nach Artikel 5 Geoblocking-VO untersagt, im Rahmen der von ihm angebotenen Zahlungsbedingungen im Online-Shop unterschiedliche Bedingungen auf Grund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden, des Standorts des Zahlungskontos, des Ortes der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters oder des Ausstellungsorts des Zahlungsinstruments innerhalb der Union für einen Zahlungsvorgang anzuwenden.

Das bedeutet, dass es weiterhin im Ermessen des Anbieters liegt, zu entscheiden, welche Zahlungsmittel er in seinem Online-Shop überhaupt anbietet (z.B. Ausschluss von Rechnungskauf) oder nur bestimmte Marken eines Zahlungsmittels zuzulassen (z. B. nur Visa-Kreditkarten).

Wird im Online-Shop eine Debitkarte als Zahlungsmittel angeboten, besteht keine Pflicht, auch eine Kreditkarte derselben Marke des Zahlungsanbieters zu akzeptieren. Zahlungen aus anderen Mitgliedstaaten müssen Sie akzeptieren, wenn das Zahlungsmittel im Online-Shop angeboten wird. Bietet Ihr Online-Shop beispielsweise die Zahlung mittels Visa- oder Mastercard an, können Sie Zahlungen mittels dieser Kreditkarten aus einem Mitgliedstaat wie z.B. Spanien und Polen nicht ohne berechtigte Gründe einfach ablehnen.

Der Anbieter kann durch objektive Gründe die Zurückhaltung der Ware bis zur Kaufpreiszahlung gem. Art. 5 Abs. 2 Geoblocking-VO weiter rechtfertigen. Gründe könnten sich hier beispielsweise aus Schwierigkeiten bei der Bonitätsprüfung ergeben. Somit sollte es weiterhin möglich sein, den Rechnungskauf zu verweigern oder die Ware zurückzuhalten, wenn das Zahlungsausfall- oder Betrugsrisiko nicht ausreichend minimiert werden kann.

Problematisch erscheint jedoch das Angebot von Zahlungsmitteln, die selbst wiederum über externe Zahlungsdienstleister angeboten und abgewickelt werden. Auch deren Bedingungen müssen der Geoblocking-VO gerecht werden und dürfen Kunden ihre Zahlungsmodalitäten nur in nichtdiskriminierender Weise anbieten.

Sprechen Sie uns von DIGITA LAW (DIGIT@ LAW) an; wir werden gerne für Sie tätig.

 

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